Kindheitskonzept (Symbolbild)

Kinderarbeit verboten

Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Auf Antrag kann die Beschäftigung von Kindern im Medien- und Kulturbereich bewilligt werden. Außerdem kennt das Jugendarbeitsschutzgesetz einige weitere Ausnahmen, z.B für Ferienjobs.
Wer im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist denn noch Kind?!
  • Wer noch nicht 15 Jahre alt ist - aber auch
  • Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen! (Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist )
Achtung! In NRW beträgt die Schulpflicht 10 Jahre! Somit kann ein 16-jähriger Mensch noch Kind im Sinne des Gesetzes sein, weil er noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt!!! Aber Ferienarbeit ist erlaubt für
  • Schülerinnen und Schüler, die 15 Jahre alt sind
  • für höchstens 4 Wochen (20 Tage) im Jahr. 
Die 4 Wochen können über verschiedene Ferien im Jahr verteilt werden. Voraussetzungen:
  • tägliche Arbeitszeit höchstens 8 Stunden
  • wöchentliche Arbeitszeit höchstens 40 Stunden
  • nicht mehr als 5 Tage in der Woche
  • nach 4,5 Std Arbeitszeit eine Pause von mindestens 15 Minuten
  • nach 4,5 - 6 Stunden Arbeitszeit Gesamtpausenzeit 30 Minuten
  • nach mehr als 6 Stunden Arbeitszeit Gesamtpausenzeit 60 Minuten.
Verbote:
  • Arbeitsschichten (Arbeitszeit und Pausen) über 10 Stunden täglich
  • Nachtarbeit von 20.00 - 06.00 Uhr (z.B. Bedienen in Gaststätten)
  • Samstags- und Sonntags- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen möglich, z. B. in Hotels und Pflegeberufen)
  • schwere körperliche Arbeit (z. B. regelmäßiges Heben und/oder Tragen von Lasten über 5 kg)
  • Arbeiten mit sittlicher Gefahr (z.B. in Spielhallen, Bars u. ä.)
  • gesundheitsschädliche Arbeiten (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen, Sprengstoff, Röntgenanlagen )
  • Akkord- und Fließbandarbeiten (Arbeiten, die ein bestimmtes Tempo vorgeben)
Erst nach zehn absolvierten Schuljahren dürfen Jugendliche an fünf Tagen in der Woche je 8 Stunden zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden. Für die Tätigkeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen gibt es in einigen Branchen Ausnahmen. Erlaubt ist die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (siehe auch Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998)
  • mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten
  • mit nicht mehr als 2 Stunden täglich, nicht zwischen 18.00 und 08.00 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts!