Natur- & Landschaftsschutz

Naturschutzverordnungen, Genehmigungsverfahren, Artenschutz und Fischerei

Natur- und Landschaftsschutz Natur- und Landschaftsschutz bei der Bezirksregierung

Überschwemmung (Symbolbild)

Natur- und Landschaftsschutz Allgemeine Informationen zum Natur- und Landschaftsschutz

Rhein Uedesheim Niedrigwasser (Symbolbild)

Fischerei Obere Fischereibehörde Bezirksregierung Düsseldorf

Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Fischereigesetze sind historisch bedingt Ländersache.

Im Sinne des Landesfischereigesetzes NRW und nachgordneter Verordnungen (LFischG, LFischVo) zählen neben den Fischen auch die Neunaugen, Flusskrebse und Großmuscheln zum Schutzgut und betreffen die Fischereirechte und Hegever­pflichtungen. Ein Fischereirecht umfasst neben der Befugnis zur Hege, Aneignung und Entnahme von Fischen i.s.d.G. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Entwicklung eines artenreichen heimischen Fischbestandes durch den Hegeverpflichteten. Ein künstlicher Besatz ist nur in Ausnahmefällen zulässig (§ 3 LFischG).

Kontakt

Kontakt (Symbolbild)

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