Klimaschutz Münze (Symbolbild) / ©studio v-zwoelf - stock.adobe.com
Förderung von Naturschutzmaßnahmen
Das Land Nordrhein – Westfalen fördert Maßnahmen des Naturschutzes und damit in Zusammenhang stehende Projekte und Einrichtungen.
Die Bezirksregierungen sind für folgende Programme Bewilligungsbehörde:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-6-618.01.02.00 v. 16.3.2001
Gefördert werden Maßnahmen Zuwendungen für Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig sichern (Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege).
Dabei zielt diese Förderrichtlinie insbesondere auf die Aufstellung von Landschaftsplänen und deren Umsetzung in Maßnahmen auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landschaftsrechts (§§ 15 – 41 des Landschaftsgesetzes NRW). Hierfür beträgt der Fördersatz generell 80 v. H. Unterstützt werden aber auch Maßnahmen der Naturparke und individuelle Einzelmaßnahmen, die den Zielen von Natur und Landschaft dienen. Förderfähig sind auch jährlich wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen.
Eine Bewilligung nach FöNa ist nicht zulässig, wenn aufgrund anderer Förderrichtlinien (z. B. ELER, Vertragsnaturschutz) eine Förderung möglich ist.
Anträge können gestellt werden von
- Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes,
- Trägern von Naturparken, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie den nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbänden,
- sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
- natürlichen Personen.
- natürlichen Abgang entstanden ist oder
- das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden.
- Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie
- natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts
- Einladung von Fachleuten zu öffentlichen Veranstaltungen (Referentenhonorare)
- Beauftragung von Gutachten
- Hinzuziehung externen Sachverstandes z. B. durch Einholung von fachlichen Expertisen.
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