Arzt injiziert eine Spritze (Symbolbild)

Kostenübernahme bei Impfung gegen Hepatitis A und B

Grundsätzlich sind Impfungen beihilfefähig, wenn diese von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) empfohlen werden.

Beihilfefähig sind jedoch grundsätzlich nur Aufwendungen, die eine Krankheit heilen oder abwenden bzw. einen Körperschaden ausgleichen sollen. Darunter fallen aber nicht solche Aufwendungen, welche dienstlich bedingt sind. Hierzu zählen bei Lehrkräften u. a. Impfungen aufgrund von - dienstlich bedingten Auslandsreisen, - engem Kontakt mit Flüchtlingen und/oder geistig behinderten Schülerinnen und   Schülern, - Tätigkeit/Unterricht an Schulen für Kranke. Die Kosten der Impfungen werden vom Dienstherrn übernommen (nicht von der Beihilfe)! Impfwillige werden gebeten, über ihre Schulleitung Kontakt mit dem Gesundheitsamt bzw. arbeitsmedizinischen Dienst aufzunehmen, ob dort eine Impfung durchgeführt werden kann.