Verbringung von Abfällen (Symbolbild)

Kontrollplan zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

Die EU-Abfallverbringungsverordnung(VVA) regelt die behördliche Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen.

Erstmalig zum 01.01.2017 ist entsprechend Artikel 50 VVA für diese Überwachungen einschließlich der korrespondierenden Abfallbeförderungen ein so genannter Kontrollplan zu erstellen. In Deutschland wurde diese Vorgabe in § 11a des Abfallverbringungsgesetzes konkretisiert. Aufgestellt wird der Kontrollplan durch das für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, zuständig für die Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen sind in Nordrhein-Westfalen die fünf Bezirksregierungen. Der Kontrollplan wird alle drei Jahre fortgeschrieben und nennt im Wesentlichen die Ziele, Prioritäten und den Umfang der Kontrollen. Kontrollen erfolgen am Herkunftsort der Abfälle, am Bestimmungsort, an den Außengrenzen oder während der Verbringung bei den an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Akteuren, wie z.B.:
  • Einrichtungen,
  • Unternehmen,
  • Sammlern,
  • Beförderern,
  • Maklern und
  • Händlern.